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Kein Kaminofen-Verbot 2025!

Keine Sorge, es gibt kein generelles Kaminofen-Verbot ab 2025. Das neue Heizungsgesetz hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten. Es gilt lediglich, die letzte Übergangsfrist der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zu beachten, die zum 31.12.2024 endet. Sie betrifft Kamin- bzw. Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und dem 21.3.2010 in Betrieb genommen wurden, wobei viele dieser Feuerstätten Bestandsschutz genießen. Falls Sie unsicher sind, ob Sie Ihre HARK-Feuerstätte weiter betreiben dürfen, können Sie sich jederzeit per E-Mail an uns wenden.

GEG ohne Auswirkungen auf Feuerstätten

In den letzten Monaten wurden in Politik und Medien zahlreiche Gesetzesänderungen und Neuregelungen im Bereich der Heiztechnik diskutiert bzw. auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt steht dabei das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Es bezieht sich nur auf zentrale Heizungsanlagen, die häufig noch mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl betrieben werden. Der Einbau einer auf Biomasse (Holz oder Pellets) basierenden Heizung ist in Alt- und Neubauten weiterhin uneingeschränkt möglich.

Dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen gelten nicht als Heizungsanlagen und sind daher grundsätzlich nicht vom GEG betroffen. Sofern neue Feuerstätten die Vorgaben der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung einhalten, können sie in Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger auch 2025 bedenkenlos installiert und betrieben werden. In dem Gesetz ist sogar geregelt, dass dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten zu 10 % dem Nutzwärmebedarf angerechnet werden können, der bei neuen Heizungen (in Neubaugebieten seit dem 1. Januar 2024, bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten frühestens ab 2026) zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien stammen muss.

Kaminofen-Verbot bei KfW-Förderung aufgehoben

Für kurze Zeit war der Einbau einer Holz-Feuerstätte in klimafreundlichen Neubauten durch die Konditionen der KfW-Förderbank für Wohngebäude-Kredite ausgeschlossen. Dieses Verbot wurde nun aufgehoben. Solange beispielsweise ein Kaminofen nicht in der Berechnung des Effizienzhauses berücksichtigt wird, kann er in einem Gebäude mit KfW-Förderung installiert und betrieben werden. Die Kosten für die Feuerstätte und den dazugehörigen Schornstein sind jedoch nicht förderfähig.

Wie ist die aktuelle Gesetzeslage?

Infos zu GEG und BImSchV

Im Zusammenhang mit GEG und BImSchV wird häufig von einem Kaminofen-Verbot ab 2025 berichtet. Dies bezieht sich jedoch nur auf bestimmte Geräte, die vor dem 22.3.2010 in Betrieb genommen wurden. Von einem generellen Verbot kann keine Rede sein – ganz im Gegenteil. Das GEG sieht vor, dass moderne Holz-Feuerstätten wie die Kamine und Öfen von HARK bei neuen Heizungsanlagen in den Mix aus erneuerbaren Energien eingerechnet werden können.

In unserem Video erhalten Sie die wichtigsten Infos zu den Auswirkungen von GEG und BImSchV auf bestehende Feuerstätten bzw. einen Neukauf.

Welche Kaminöfen dürfen ab 2025 noch betrieben werden?

Vom neuen Heizungsgesetz unabhängig behält die Bundes-Immissionsschutzverordnung ihre Gültigkeit. Die erste Stufe der BImSchV für Einzelraumfeuerstätten, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden, trat am 22. März 2010 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2015 gilt die zweite Stufe, die für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid vorschreibt. Diese Grenzwerte zielen darauf ab, die Luftqualität insbesondere in Wohngebieten zu verbessern und so Menschen und Umwelt zu schützen. Alle neuen HARK-Feuerstätten halten die Werte der zweiten BImSchV-Stufe problemlos ein und können uneingeschränkt genutzt werden. Ältere Geräte genießen in vielen Fällen Bestandsschutz, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Sie wollen wissen, ob Sie Ihre Feuerstätte von HARK nach 2024 weiterbetreiben können? In unserer BImSchV-Liste zum Herunterladen finden Sie einen Überblick unserer aktuellen sowie zahlreicher älterer Modelle:

HARK BImSchV-Liste

In welchen Fällen greift ein Kaminofen-Verbot nach 2024?

Am 31. Dezember 2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen mit einem Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild. Dabei gilt das Datum der Typprüfung der jeweiligen Feuerstätte. Diese dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie an ihrem ursprünglichen Platz verbleiben und die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Werden diese Grenzwerte nicht nachgewiesen, greift das Kaminofen-Verbot und die Feuerstätte muss bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem wirkungsvollen Partikelfilter bzw. -abscheider nachgerüstet werden.

Es obliegt dem zuständigen, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister, Holzöfen im Rahmen der Feuerstättenschau auf Stilllegungsfristen zu prüfen und den Betreiber rechtzeitig zu informieren. Im Zweifel kann er vor Ort selbst eine Einstufungsmessung vornehmen, um zu prüfen, ob die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid eingehalten werden. In der Regel reicht es jedoch, entsprechende Nachweise vom Hersteller vorzulegen. Als Nachweis für den Schornsteinfeger kann beispielsweise eine Leistungserklärung dienen.

Leistungserklärungen für aktuelle und ältere Öfen und Kamine von HARK können Sie hier herunterladen:

Leistungserklärungen

Für welche Feuerstätten gelten grundsätzlich Ausnahmen?

In bestimmten Fällen greift der Bestandsschutz auch bei Feuerstätten, die vor Inkrafttreten der BImSchV im Jahr 2010 in Betrieb genommen wurden und mehr als 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid emittieren. Dies gilt unter anderem für

  • historische Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und immer noch an ihrem ursprünglichen Platz stehen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen
  • offene Kamine, die nur gelegentlich (maximal 8 Tage im Monat je 5 Stunden) genutzt werden
  • handwerklich fest verbaute Kachel- und andere Wärmespeicheröfen
  • Holzherde und -backöfen mit einer Heizleistung unter 15 kW
  • Badeöfen

Holzofen-Verbot mit Staubabscheider vermeiden

Feuerstätten, denen aufgrund der BImSchV eine Stilllegung droht, können mit einem elektrostatischen Staubabscheider nachgerüstet werden. Dieser wird je nach baulichen Gegebenheiten im Schornsteinzug, auf dem Schornsteinkopf oder im Rauchrohr installiert. Bei Betrieb der Feuerstätte sorgt elektrische Spannung dafür, dass sich Feinstaub an den Wänden des Schornsteins oder des Rauchrohrs ablagert, der bei der turnusmäßigen Reinigung durch den Schornsteinfeger dann problemlos abgekehrt und umweltfreundlich entsorgt werden kann.

Generell muss abgewogen werden, ob die Nachrüstung mit einem Staubabscheider finanziell Sinn macht. Oft ist die Anschaffung eines Kamins oder Kaminofens nach neuer Norm günstiger, zumal diese im laufenden Betrieb weniger Kosten verursachen.

HARK Kaminstudios

Ausführliche Fachberatung im Studio vor Ort

In einem unserer bundesweit über 60 Kaminstudios können Sie sich einen genauen Überblick über unsere aktuelles Sortiment verschaffen und sich ausführlich zu Fristen und Auswirkungen der BImSchV beraten lassen. Hier erfahren Sie auch, ob bei Ihrer alten Feuerstätte die Nachrüstung eines Staubabscheiders nötig bzw. möglich ist und ob sich diese lohnt.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

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